Altersrückstellungen bei der Privaten Krankenversicherung

Mitnahme von Altersrückstellungen bei der Privaten Krankenversicherung

Die Privaten Krankenversicherer protestieren gegen die Gesundheitsreform. So monieren sie besonders dass bei einem Wechsel von einem Versicherer zu einem anderen die Alterungsrückstellungen mitgenommen werden können. Nach Meinung der Privaten Krankenversicherer ist die bisherige Beitragskalkulation dann nicht mehr stimmig. Nach ersten Verlautbarungen von Versicheren ist mit Prämienerhöhungen von bis zu 35 Prozent zu rechnen. Kann dies den Versicherten wirklich zugemutet werden?

In den Tarifen der privaten Krankenversicherung wurde ein sogenannter Stornogewinn der durch austretende Mitglieder und Versicherte im Unternehmen verblieb, jahrzehntelang fest mit einkalkuliert. Diese kamen der Versicherterngemeinschaft zu Gute, welche ihrem Unternehmen die Treue halten. Langjährige Kunden der privaten Krankenversicherer sollten sich gegen die Durchsetzung der neuerlichen Gesundheitsreform wehren und eine entsprechende Eingabe bei ihrem Bundestagsabgeordneten machen. Denn sollte die Reform so durchgesetzt werden lassen sich erhebliche Beitragsanpassungen nicht vermeiden.

Neue Beitragserhöhung in der Privaten Krankenversicherung unumgänglich?

Durch die neuerliche Gesundheitsreform lassen sich wohl neuerliche Beitragserhöhungen nicht umgehen. Der Gesetzgeber greift erheblich in die Finanzstruktur der PKV ein. Erhebliche Beitragserhöhungen in der PKV werden sich durch die notwendige Finanzierung nicht vermeiden lassen. So werden privat Versicherte wieder einmal kräftig zur Kasse gebeten um Versäumnisse des Gesetzgebers in der Vergangenheit auszugleichen. Privat Krankenversicherte sollten sich gegen die neuerlichen Belastungen der Gesundheitsreform wehren und eine entsprechende Beschwerde beim Bundesministerium für Gesundheit einreichen.

Auszug aus der Pressemitteilung vom 25.10.2006 des Bundesministerium für Gesundheit
Wettbewerb innerhalb der PKV und zwischen GKV und PKV
Die Wechselmöglichkeit von gesetzlicher zu privater Krankenversicherung (PKV) wird verändert. Das spezifische Geschäftsmodell der PKV, das durch geschlechts- und altersbezogene Beiträge sowie die Bildung einer Alterungsrückstellung gekennzeichnet ist, bleibt erhalten. Durch die Portabilitüt der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung im Umfang des Basistarifs sowie die Schaffung eines Basistarifs in der privaten Versicherung werden die Wahl- und Wechselmöglichkeiten der Versicherten verbessert. Dazu sieht der Entwurf im Einzelnen folgende Regelungen vor:

Alle Unternehmen der PKV bieten künftig einen Basistarif an, der sich am Leistungsumfang der GKV orientiert. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist bei allen Anbietern gleich. Der Basistarif tritt neben die bestehenden Tarife. Der Basistarif kann mit Zusatzversicherungen desselben oder eines anderen PKV-Unternehmens kombiniert werden. Ein Wechsel in einen der anderen Tarife ist möglich.

Jeder PKV-Versicherte, freiwillig GKV-Versicherte und alle Nichtversicherten, die vormals in der PKV versichert waren oder systematisch der PKV zuzuordnen sind, können in den Basistarif wechseln. Es gelten ein Kontrahierungszwang und das Verbot der Risikoprüfung; um eine nicht behebbare Risikoselektion zu verhindern, wird ein branchenweiter Risikoausgleich eingeführt.

Die Alterungsrückstellung des Basistarifs wird beim Wechsel zwischen PKV-Unternehmen übertragen (Portabilität), eine Auszahlung scheidet aus. Für Versicherungsnehmer, die aus einem anderen Tarif in einen Vollversicherungstarif bei einem anderen PKV-Unternehmen wechseln, wird die vorhandene Alterungsrückstellung höchstens in der Höhe übertragen, die dem Leistungsniveau des Basistarifs entspricht.

Der Beitrag für den Basistarif wird der Höhe nach begrenzt; um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

Voraussetzung für einen Wechsel freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer zur PKV ist künftig, dass ihr Arbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Diese Regelung tritt rückwirkend zum Tag der ersten Lesung in Kraft.